Beleuchtung

Autor: Stephan Schröder

Aus der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht kann je nach Anlage und Verkehrsbedeutung der Straße auch eine Beleuchtungspflicht erwachsen.

Die Beleuchtungspflicht dient der Sicherung konkreter Gefahrenstellen, die nicht oder nicht rechtzeitig als solche erkannt werden könnten, wie z.B. Baustellen, Verkehrsinseln, Haltestellen und Parkplätze (BGH, Urt. v. 20.11.1984 - VI ZR 169/83, VersR 1985, 90, 91).

Umfang und Dauer der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach den örtlichen Verhältnissen, nach der Verkehrsbedeutung der Straße und nach der Leistungsfähigkeit des Verkehrspflichtigen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 - 4 U 110/14, NJW spezial 2016, 75; LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 13.04.2012 - 4 O 592/11, NJW-RR 2012, 1235). Wichtige Verkehrswege im innerörtlichen Bereich sind i.d.R. durch Straßenlaternen zu beleuchten (OLG München, Urt. v. 05.06.1975 - 1 U 1714/75, VersR 1976, 740). Der Verkehrssicherungspflichtige kann durch eine fehlende Beleuchtung nicht zum Ausdruck bringen, er wolle während der Dunkelheit keine Gewähr für die Sicherheit eines Verkehrswegs übernehmen und sich so seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen. Eine Beleuchtungspflicht entfällt nicht, weil Beleuchtungseinrichtungen fehlen.