KG - Beschluss vom 21.08.2006
12 U 104/06
Normen:
BGB § 252 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 127
MDR 2007, 210
NZV 2007, 244
VRS 111, 401
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 423/05

Berechnung des Verdienstausfalls eines Taxiunternehmers bei unfallbedingter Beschädigung seines Taxi

KG, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 12 U 104/06

DRsp Nr. 2007/1283

Berechnung des Verdienstausfalls eines Taxiunternehmers bei unfallbedingter Beschädigung seines Taxi

Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxi kann nicht abstrakt begründet werden unter Hinweis auf die Tagessätze bei Sanden/Danner für die Nutzungsausfallentschädigung privat genutzter Fahrzeuge.

Normenkette:

BGB § 252 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.

1. Der Kläger, Taxiunternehmer und Besitzer des Taxi Mercedes-Benz B - nnn , wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage wegen des ihm aus dem Verkehrsunfall am 4. Januar 2005 entstandenen Schadens hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schadensposition "Verdienstausfall pauschal 12 Tage à 65,-- EUR EUR 780,--".