Berechnung gegenüber dem Mandanten

Autor: Chirstian Sitter

Die Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Gegenstandswerts gilt nur für die außergerichtliche Regulierung, insbesondere auch nur für den Umfang der Erstattungspflicht des Schädigers bzw. dessen Versicherung. Der Umfang des Gegenstandswerts und damit auch der Umfang der Gebühren, die gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden können, bleiben hiervon unberührt. Das gilt auch im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer. Denn im Innenverhältnis ist Rechtsgrund des Honoraranspruchs der geschlossene Anwaltsvertrag und nicht der Schadensersatzanspruch des § 823 Abs. 1 BGB mit den Einschränkungen der §§ 249 ff. BGB.

Damit ist der Rechtsanwalt grundsätzlich frei, seiner Berechnung den Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der Schadensersatzerwartung des Mandanten entsprach (so bereits BGH, Urt. v. 13.04.1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122). Auch dies ergibt sich aus der Überlegung, dass die Kostenerstattung im außergerichtlichen Bereich nicht anders behandelt werden kann als im gerichtlichen Verfahren; auch dort muss der Mandant nicht nur die Gebühren nach dem Betrag des ihm zuerkannten Anspruchs, sondern dem des geltend gemachten bezahlen.

Allerdings wird hier die Einschränkung zu gelten haben, dass sich der Gegenstandswert nicht nach dem Betrag eines offensichtlich überhöhten Anspruchs richten kann (so auch die Auffassung des Deutschen Anwaltsvereins, AnwBl 1964, 275).

Beispiel