Autor: Chirstian Sitter |
Wird bei Tötung oder Körperverletzung ein Erwerbs- oder Unterhaltsschaden in Form eines Rentenanspruchs geltend gemacht, berechnet sich der Streitwert für die Gebühren gem. § 17 Abs. 2 GKG auf den fünffachen Jahresbezug, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Auch wenn der Getötete oder Verletzte zum Unfallzeitpunkt schon im hohen Alter war, ist von einem solchen Streitwert jedenfalls im Regelfall auszugehen (BGHZ 3, 360).
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