Abgetretene Ansprüche

Autor: Chirstian Sitter

Häufig tritt der Geschädigte seinen Schadensersatzansprüche im Umfang der Reparatur- oder Mietwagenkosten an die entsprechenden Unternehmen sicherungshalber ab. Das ist regelmäßig mit einer Anzeige dieser Abtretung gegenüber dem eintrittspflichtigen Versicherer verbunden, der in solchen Fällen ebenso häufig einwendet, der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren sei um den Betrag der abgetretenen Ansprüche zu kürzen. Das trifft jedoch nicht zu. Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt jedenfalls bei der Sicherungsabtretung der Zedent berechtigt, den abgetretenen Anspruch weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen, auch wenn er Zahlung an den Zessionar verlangen muss. Für die Beurteilung der Gebühren ist der Auftrag maßgebend; nachdem dieser weiterhin auf die Geltendmachung der gesamten Ansprüche durch den Geschädigten gerichtet ist und der Rechtsanwalt diese zu prüfen hat, (, AGS 2005, m.w.N.).