Bemessung der Gebühren nach Gegenstandswert

Autor: Chirstian Sitter

Die bei der Schadensregulierung anfallenden Gebühren sind Wertgebühren; sie bestimmen sich im Betrag nach dem Gegenstandswert. Für die Berechnung des Gegenstandswerts sind gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG die Wertvorschriften heranzuziehen, die bei einem gerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommen würden. Bei zivilrechtlichen Ansprüchen sind über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die §§ 3 - 9 ZPO heranzuziehen, sofern nicht in den §§ 22 - 33 RVG oder §§ 39 - 69 GKG eine spezielle Wertvorschrift enthalten ist.

Für die außergerichtliche Unfallregulierung ist strittig, ob sich der Gegenstandswert in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz nicht nach dem verlangten Auftragswert, sondern vielmehr nach dem vom Schädiger bzw. dessen Versicherung gezahlten Betrag, dem sogenannten Erledigungswert, richtet. Dies gilt allerdings nur für den Gegenstandswert der vom Versicherer zu erstattenden Kosten. Die Abrechnung gegenüber dem Mandanten kann abweichend erfolgen (siehe Teil 12.1.3.3). Nachdem der BGH hierzu in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urt. v. 05.12.2017 - VI ZR 24/17, NJW 2018, 935) i.S.d. Erledigungswerts entscheidet, dürften die vereinzelten Urteile einiger Instanzgerichte, die hiervon in ihrer Rechtsprechung abweichen, obsolet sein. Dennoch ergeben sich weiterhin Abrechnungsdifferenzen gegenüber dem Mandanten; ferner gelten Besonderheiten für Kaskoschäden und für Schmerzensgeldansprüche wie nachfolgend dargestellt.