Gebührenberechnung bei der Regulierung eines Kaskoschadens

Autor: Chirstian Sitter

Die Frage, ob sich die vom Versicherer zu erstattenden Anwaltsgebühren nach unterschiedlichen Gegenstandswerten berechnen, stellt sich auch bei Kaskoschäden, allerdings unter einem anderen Blickwinkel. Auch das ist umstritten.

Wenn der Versicherer Einwendungen zum Haftungsgrund erhebt, kann es sich empfehlen, hinsichtlich des Fahrzeugschadens die etwa bestehende Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, siehe hierzu Teil 14.1.1.3. Die für die Regulierung mit dem Kaskoversicherer entstehenden Gebühren müssen von diesem nur unter der eingeschränkten Voraussetzung des Verzugs erstattet werden (siehe Teil 12.1.2.3). Nachdem dies jedoch bei Inanspruchnahme aus eingangs erwähnter Überlegung nur selten der Fall sein wird, bleibt für die Geltendmachung der Gebühren gegenüber dem Haftpflichtversicherer nur der um den Fahrzeugschaden gekürzte Anspruchsbetrag.

Ob das eine zurechenbare Folge des Unfallereignisses ist, wird von folgenden Gerichten verneint:

OLG Celle, Urt. v. 10.02.1958 - 5 U 146/57, VersR 1958, 344; LG Konstanz, Urt. v. 15.01.1960 - II (b) O 25/58, VersR 1961, 95.

Bejaht wird dies dagegen von:

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.08.1983 - 13 U 75/83, DAR 1989, 27; LG Flensburg, Urt. v. 30.08.1984 - 1 S 48/84, AnwBl 1985, 107.