Berechnungsbeispeil für Zuverdienerehe mit Kindern, anrechenbaren Renten und Mithaftungsquote

Autor: Stephan Schröder

Mehr Schwierigkeiten bietet die Berechnung, wenn zusätzliche Komponenten einfließen. Der Berechnungsvorgang soll an folgendem Beispielsfall verdeutlicht werden:

In einer Familie mit zwei zehn- und 15-jährigen Kindern wird der Vater beim Unfall getötet. Sein monatliches Nettoeinkommen belief sich auf 3.600 Euro; die Mutter ist halbtags während der Schulzeit tätig und verdient netto 800 Euro. Sie bezieht nach dem Unfall eine Witwenrente der Sozialversicherung i.H.v. 410 Euro monatlich, das ältere Kind eine Halbwaisenrente von 160 Euro und das jüngere Kind von 120 Euro. Auf die Ersatzansprüche ist eine Mithaftungsquote von 30 % anzurechnen.

Der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen setzt sich zusammen aus den ihnen entgangenen Anteilen, die der verunglückte Vater zum Barunterhalt, zu den Fixkosten, zur Haushaltsführung im engeren wie im weiteren Sinn beigetragen hat. Da die Hinterbliebenen nur Teilgläubiger sind, ergibt sich zunächst als Besonderheit, dass hier je nach Anspruchsart unterschiedliche Quoten zu bilden sind. Beim Anspruch der Witwe ist zu prüfen, inwieweit wegen des Quotenvorrechts der ersparte Barunterhalt anzurechnen ist. Für die Ansprüche aller Hinterbliebenen bleibt ferner zu berücksichtigen, inwieweit dieser auf den Sozialversicherungsträger übergeht.