Autor: Stephan Schröder |
Wenn sich im Prinzip der Anspruch nach dem entgangenen Anteil des verstorbenen Ehepartners am Familienunterhalt richtet, muss auch das Verhältnis zwischen Erwerbstätigkeit einerseits und Haushaltsführung andererseits bestimmt werden.
Bei der Erwerbstätigkeit ist das Verhältnis vergleichsweise einfach nach den jeweiligen unterhaltspflichtigen Einkünften zu ermitteln. Für das Verhältnis der jeweiligen Verpflichtungen zur Haushaltstätigkeit sei aus der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 29.03.1988 (BGH, Urt. v. 29.03.1988 - VI ZR 87/87, NJW 1988, 1783 = VersR 1988, 490 =
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