Autor: Stephan Schröder |
In allen Fällen, in denen sich die Hinterbliebenen eine Mithaftungsquote anrechnen lassen müssen, ist allerdings im Rahmen der zuvor behandelten Vorteilsausgleichung das sogenannte Quotenvorrecht der Witwe bzw. des Witwers zu berücksichtigen. Die Ersparnis beim Barunterhalt muss demnach nur dann und insoweit angerechnet werden, als sie den sich aus der Mithaftungsquote ergebenden Betrag übersteigt.
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