Berechnungsgrundsätze

Autor: Stephan Schröder

Sind bei einem Verkehrsunfall beide Elternteile getötet worden, richtet sich der Ersatzanspruch demgemäß auch auf beide Bestandteile, die die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern bestimmen: auf den entgangenen Barunterhalt sowie auf den entgangenen Versorgungsunterhalt (Haushaltsführung).

Ein Ersatzanspruch hinsichtlich des bezogenen Kindergeldes besteht dagegen nicht (BGH, Urt. v. 12.07.1979 - III ZR 50/78, DAR 1980, 85; OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.01.2005 - 3 U 568/03-53, SP 2005, 160).

Auf den Unterhaltsanspruch der Witwe ist die von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020 - 1 U 35/20, DAR 2021, 200). Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet.