OLG Celle - Urteil vom 30.11.2006
14 U 157/05
Normen:
StVO § 32 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 43
OLGReport-Celle 2007, 43
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 393/02

Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen durch Erntearbeiten

OLG Celle, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 14 U 157/05

DRsp Nr. 2007/18942

Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen durch Erntearbeiten

»1. Für die Beseitigung von Verschmutzungen i.S.v. § 32 StVO ist nicht nur verantwortlich, wer die Verschmutzung selbst auf die Straße gebracht und damit die Gefahrenlage geschaffen hat, sondern auch, wer den gefährlichen Zustand in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, obwohl ihm die Beseitigung möglich und zumutbar wäre (BGHZ 60, 54).2. Welche Art der Fahrbahnverschmutzung als Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO angesehen werden kann, hängt sowohl von dem Umfang der Verschmutzung als auch von der Art der Straße und des Verkehrs ab, der normalerweise auf ihr stattfindet.«

Normenkette:

StVO § 32 ;

Gründe:

A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall am frühen Morgen des 22. Oktober 2001 auf der Kreisstraße 28 zwischen D. und H. im Bereich der Kreuzung zum Wirtschaftsweg "L.weg" in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.