OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.02.2005
3 L 114/03
Normen:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
VRS 109, 151
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 3093/99

Bevollmächtigte von Behörden; Abschleppen aus Fußgängerzone

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 3 L 114/03

DRsp Nr. 2005/19171

Bevollmächtigte von Behörden; Abschleppen aus Fußgängerzone

»1. Geeignete Bedienstete einer Aufsichtsbehörde i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO können auch eine nachgeordnete Behörde wirksam vertreten (Abweichung von OVG Greifswald - 2. Senat B. v. 12.07.2004 - 2 L 319/02 - NJ 2005, 134). 2. Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das in einem durch Verkehrszeichen angeordneten Parkverbot steht (hier: Fußgängerzone) beurteilt sich nach den Grundsätzen der Ersatzvornahme in Form des sofortigen Vollzugs, nicht der unmittelbaren Ausführung.«

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten, die die Beklagte in Zusammenhang mit dem Abschleppen eines PKWs geltend macht, dessen Halter der Kläger ist.

Am 06.05.1999 stellten Polizeibeamte der Polizeiinspektion X. - Polizeistation W. - um 6.55 Uhr fest, dass vor dem Haus Am. 118 der PKW Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ-ZZ 517 zum wiederholten Mal als Dauerparker stand. Der betroffene Abschnitt der Straße Am. ist mit Zeichen 242 als Fußgängerzone ausgeschildert und mit den Zusatzzeichen 1026-35 und 1022-10 versehen.