Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten, die die Beklagte in Zusammenhang mit dem Abschleppen eines PKWs geltend macht, dessen Halter der Kläger ist.
Am 06.05.1999 stellten Polizeibeamte der Polizeiinspektion X. - Polizeistation W. - um 6.55 Uhr fest, dass vor dem Haus Am. 118 der PKW Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ-ZZ 517 zum wiederholten Mal als Dauerparker stand. Der betroffene Abschnitt der Straße Am. ist mit Zeichen 242 als Fußgängerzone ausgeschildert und mit den Zusatzzeichen 1026-35 und 1022-10 versehen.
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