OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2006
3 Ss OWi 15/06
Normen:
OWiG § 77 ; StPO § 244 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 319
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 OWi 54 Js 1941/04 OWi (834/04

Beweisantrag; Ablehnung; OWi-Verfahren; Kurzbegründung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 15/06

DRsp Nr. 2007/12723

Beweisantrag; Ablehnung; OWi-Verfahren; Kurzbegründung

»Wird ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung mit einer Kurzbegründung abgelehnt, muss die Ablehnung im Rahmen der Beweiswürdigung so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist.«

Normenkette:

OWiG § 77 ; StPO § 244 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,- Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffen mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg.

Sie führt bereits auf die erhobene Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Minden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme Folgendes ausgeführt: