Autor: Chirstian Sitter |
Die Beweisaufnahmegebühr Nr. 1010 VV RVG wurde in Teil 1 VV RVG eingefügt, nachdem der Wegfall der Beweisgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in umfangreichen Verfahren mit mehreren "Zeugenterminen" als unbefriedigend empfunden wurde. Sie entsteht in Zivilsachen einmalig in Höhe einer 0,3-Gebühr.
Voraussetzungen der Zusatzgebühr bzw. der Gebührenerhöhung sind
besonders umfangreiche Beweisaufnahmen einerseits und |
mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, andererseits. |
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wird in drei Terminen je ein Zeuge für je zehn Minuten vernommen, wird dies nicht genügen.
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