Autor: Chirstian Sitter |
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des VV entsteht die Terminsgebühr "für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber".
Dies bedeutet:
1. | Wird mündlich verhandelt, entsteht grundsätzlich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. | ||||||
2. | Die volle Terminsgebühr gibt es aber auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
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ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
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