Verfahrensgebühr

Autor: Chirstian Sitter

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 zum Teil 3 des VV entsteht die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information".

Die Gebühr fällt demnach mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts an, die er nach Erteilung des Mandats als Prozessbevollmächtigter ausübt, i.d.R. also mit der Entgegennahme der notwendigen Informationen. Die Tätigkeit muss auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer gerichtlichen Protokollierung gerichtet sein. In welchem Verfahrensstadium er tätig wird, ist unerheblich. Bei einem entsprechenden Auftrag richten sich die Gebühren des Anwalts nach Nr. 3100 ff. VV selbst dann, wenn außergerichtliche Einigungsgespräche geführt werden. Die Verfahrensgebühr ist auch dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt des Beklagten, dem vom Gericht eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wurde, den Klageerwiderungsschriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Klagerücknahme bei dem Gericht einreicht (OLG Celle, Beschl. v. 02.03.2010 - 2 W 39/10, SP 2010, 338).

Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Mandanten, so erhöht sich für jeden weiteren Auftraggeber die Verfahrensgebühr um 0,3 nach Nr. 1008 VV, siehe hierzu auch Teil 12.1.8.