Beweisaufnahmegebühr

Autor: Chirstian Sitter

Die Beweisaufnahmegebühr Nr. 1010 VV RVG wurde in Teil 1 VV RVG eingefügt, nachdem der Wegfall der Beweisgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in umfangreichen Verfahren mit mehreren "Zeugenterminen" als unbefriedigend empfunden wurde. Sie entsteht in Zivilsachen einmalig in Höhe einer 0,3-Gebühr.

Voraussetzungen der Zusatzgebühr bzw. der Gebührenerhöhung sind

besonders umfangreiche Beweisaufnahmen einerseits und

mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, andererseits.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wird in drei Terminen je ein Zeuge für je zehn Minuten vernommen, wird dies nicht genügen.