Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2009 Folgendes ausgeführt:
"I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen am 24.07.2009 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h) zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verurteilt und unter Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (BI. 65 - 71 d. A.).
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