Beweislast

Autorin: Merrath

Dass die Kaufsache zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft ist, muss der Käufer beweisen. Insofern gilt die allgemeine Beweislastregel des § 363 BGB. Zwar muss der Verkäufer beweisen, dass er nach §§ 433 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB mangelfrei erfüllt hat, sobald aber der Käufer die mangelhafte Sache als Erfüllung angenommen hat, muss er den Sachmangel beweisen.1)

Bewahrt der Käufer ein defektes, ausgetauschtes Bauteil nicht auf oder sorgt nicht für die Aufbewahrung durch die Werkstatt, so stellt dies eine fahrlässige Beweisvereitelung dar, welche sich im Prozess zuungunsten des Käufers auswirkt.2)