Autor: Stephan Schröder |
Bei der Haftungsverteilung können nur feststehende oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden (OLG Pfalz, Urt. v. 30.07.2008 -
Hierbei legt die bereits zuvor berücksichtigte besondere Regelung in § 3 Abs. 2a StVO nahe, einen Anscheinsbeweis gegen den Kraftfahrer anzunehmen, wenn bei dem Unfall ein Kind geschädigt wurde. Das kann jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28.05.1985 - VI ZR 258/83, VersR 1985, 864) nur greifen, wenn die Voraussetzungen für den Sorgfaltsmaßstab nach § 3 Abs. 2a StVO im konkreten Fall tatsächlich festgestellt sind. Erst dann liegt eine hinreichende Vermutung für eine Verkehrslage vor, in der der Kraftfahrer die Gefährdung von bestimmten schutzbedürftigen Personen durch sein Verhalten ausschließen muss.
Umgekehrt folgt: Wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass der Kraftfahrer mit dem besonders schutzbedürftigen Kind und dessen Gefährdung hat rechnen müssen, scheidet der Anscheinsbeweis aus.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|