OLG Köln - Urteil vom 15.08.2006
4 U 7/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 3 § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 42
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 475/04

Beweislastfragen beim Auffahr-/Aufschiebeunfall

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 4 U 7/06

DRsp Nr. 2007/113

Beweislastfragen beim Auffahr-/Aufschiebeunfall

»1. Kann bei einer Massenkollision zwischen mehreren KfZ nicht ausgeschlossen werden, dass das mittlere Fahrzeug von dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug auf das am Stauende rechtzeitig zum Stehen gekommene vordere KfZ aufgeschoben worden ist und somit kein Auffahr- sondern ein Aufschiebeunfall vorliegen könnte, ist damit zunächst der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des das auffahrende/aufgeschobene mittlere Fahrzeug steuernden Fahrers erschüttert (vgl. dazu OLG Frankfurt NZV 1989, 73). 2. Kann andererseits nicht festgestellt werden, ob tatsächlich ein Auffahr- oder Aufschiebeunfall vorliegt, haftet der Auffahrende/Aufgeschobene dem vorderen Fahrzeughalter in aller Regel auf vollen Schadensersatz, da dieser den ihm obliegenden Entlastungsbeweis in aller Regel nicht führen kann.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 3 § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

Gründ:

I. Bezüglich des Tatbestandes wird auf die tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).