OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.01.2006
4 U 112/06
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 257/04

Beweismaß an den Nachweis des den Streitgegenstand bildenden Unfallereignisses

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 4 U 112/06

DRsp Nr. 2007/7300

Beweismaß an den Nachweis des den Streitgegenstand bildenden Unfallereignisses

»Verkehrsunfallhaftung: Beweismaß an den Nachweis des den Streitgegenstand bildenden Unfallereignisses.«

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2) war zum angegebenen Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des im Eigentum der Firma E. Autovermietung stehenden Transporters der Marke Opel M. mit dem amtlichen Kennzeichen.