BGH - Urteil vom 04.04.1985 (4 StR 64/85) - DRsp Nr. 1994/4435
BGH, Urteil vom 04.04.1985 - Aktenzeichen 4 StR 64/85
DRsp Nr. 1994/4435
Bei dem Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr liegt die Voraussetzung einer konkreten Gefahr nur dann vor, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten, bedeutenden Sachwertes so stark beeinträchtigt ist, daß es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.