BVerwG - Urteil vom 13.03.1997 (3 C 2.97) - DRsp Nr. 1998/17912
BVerwG, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 3 C 2.97
DRsp Nr. 1998/17912
Das Verbot von Autorennen auf öffentlichen Straßen und Wegen nach § 29 Abs. 1StVO gilt uneingeschränkt auch für motorsportlich organisierte Rennen im Rahmen von Rallyes. Die Ausnahmegenehmigung für ein solches Rennen darf die zuständige Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Interessenabwägung aus den Gründen ablehnen, die das generelle Verbot rechtfertigen.