VGH München - 8 B 88.250 - 19.9.89 VG Regensburg - RN 5 K 87.00316 - 8.12.87,
BVerwG - Urteil vom 16.09.1993 (4 C 9.91) - DRsp Nr. 1994/1519
BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 4 C 9.91
DRsp Nr. 1994/1519
»1. Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen eine Straßenplanung steht grundsätzlich nur dem Eigentümer des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks zu (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die Entschädigung für eine Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs richtet sich grundsätzlich nach der hierdurch bedingten Wertminderung des gesamten Anwesens, nicht nur der dem "Wohnen im Freien" zugeordneten Teilfläche.«