»... Das Straßenverkehrsrecht kennt weder für Erst- noch für Wiederholungstäter eine feste Grenze zwischen Eignung und Nichteignung, die sich in einer durch Prozentzahlen quantifizierten individuellen Wahrscheinlichkeit des Rückfalls in ein erneutes Trunkenheitsdelikt ausdrücken ließe. Das gilt sowohl für die vom Verwaltungsgericht angenommene Eignungsgrenze von 36 % als auch für andere in Rechtspr. und Literatur diskutierte Werte.
Wie der erk. Senat im Anschluß an das Urteil des 1. Senates [in] BVerwGE 2,259 wiederholt dargelegt hat, beurteilt sich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentl. Straßenverkehr [folgen Rechtspr.-Hinw.] .. .
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