BVerwG - Urteil vom 30.08.2023
3 C 15.22
Normen:
StVG § 4; StVG § 28 Abs. 1 bis 3; StVG § 29; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 bis 5; GG Art. 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 776/16
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 283/18

BVerwG - Urteil vom 30.08.2023 (3 C 15.22) - DRsp Nr. 2023/17079

BVerwG, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 3 C 15.22

DRsp Nr. 2023/17079

Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar, nicht aber für deren Verwertung bei der Berechnung des Punktestands. Die Verwertbarkeit richtet sich nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung. Ein Verwertungsverbot besteht somit nicht mehr bereits ab Tilgung bzw. Tilgungsreife einer Eintragung, sondern erst dann, wenn zusätzlich auch die einjährige Überliegefrist abgelaufen ist.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. November 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Dezember 2017 werden geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

StVG § 4; StVG § 28 Abs. 1 bis 3; StVG § 29; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 bis 5; GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems.