Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von 75 % des ihm aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall entstandenen Schadens aus §§ 7, 17, 18 a.F. StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG zu. Denn während dem Kläger der Vorwurf einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung nicht gemacht werden kann, hat der Beklagte zu 1.) den Unfall dadurch verursacht, dass er mit seinem unbeleuchteten Motorroller im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit gefahren ist.
I.
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