OLG Hamm - Beschluss vom 21.09.2006
3 Ws 255/06
Normen:
StPO § 467 ; StPO § 465 ; StPO § 153a ; RVG § 14 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.11.2005

Differenztheorie; Einstellung; Gebührenbemessung; RVG

OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 255/06

DRsp Nr. 2007/5266

Differenztheorie; Einstellung; Gebührenbemessung; RVG

»Zur Differenztheorie und zur Gebührenbemessung bei teilweiser Abtrennung und Einstellung.«

Normenkette:

StPO § 467 ; StPO § 465 ; StPO § 153a ; RVG § 14 ;

Gründe:

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 07.07.2006 Folgendes ausgeführt:

"Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst Folgendes auszuführen:

Die Zulässigkeit der sofortige Beschwerde richtet sich nach §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates folgt dabei der Auffassung, dass sich die weiteren Voraussetzungen der Beschwerde nach den zivilprozessualen Grundsätzen richtet. Insofern hat gem. § 572 ZPO das erstinstanzliche Gericht zunächst eine Entscheidung zur Abhilfe zu treffen; erfolgt dabei keine Abhilfe, so ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Im vorliegenden Fall sind die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten gem. § 464 b StPO mit Beschluss vom 15.11.2005 i.H.v. 162,40 EUR festgesetzt worden. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht die Sache ohne Abhilfeentscheidung an das hiesige Oberlandesgericht abgegeben. Der erkennende Senat bat sodann das Gericht erster Instanz um Entscheidung gem. § 55, 56 RVG (Bl. 185).