LG Schwerin, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 482/05
Ein Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB eines Dritten, der unter den Schutzbereich des Vertrages fällt, kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 536, 536c BGB in Betracht
OLG Rostock, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 3 W 52/06
DRsp Nr. 2007/4828
Ein Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1BGB eines Dritten, der unter den Schutzbereich des Vertrages fällt, kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 536, 536cBGB in Betracht
1. Ein Schadensersatzanspruch kann aus § 536a Abs. 1BGB auch durch Dritte hergeleitet werden, die unmittelbar von dem Schutzbereich des Mietvertrages erfasst werden. Das gilt insbesondere für Angestellte und Arbeitnehmer eines Unternehmens, nicht jedoch für gelegentliche Besucher.2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten scheidet aus, wenn es sich hierbei um einen Bestandteil der Gebrauchsgewährung handelt, da § 280BGB dann von der speziellen Regelung des § 536aBGB verdrängt wird.