Einsatz eigener Mittel durch den Unterhaltsbedürftigen
BGH, Urteil vom 18.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 6/84
DRsp Nr. 1994/4420
Einsatz eigener Mittel durch den Unterhaltsbedürftigen
Der Unterhaltsbedürftige i.S. v. § 1602 Abs. 1BGB muß zur Deckung seines Lebensbedarfs zunächst seine eigenen Mittel einschließlich seines Vermögens verwerten, es sei denn, daß eine solche Verwertung unwirtschaftlich oder unzumutbar ist. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn sich durch die Verwertung des Vermögens der Eintritt der Hilfsbedürftigkeit erhöhen würde.