OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.03.2006
12 U 292/05
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e ; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 507
NJW-RR 2006, 972
NZV 2006, 599
OLGReport-Karlsruhe 2006, 546
VersR 2006, 919
zfs 2006, 330
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 128/05

Einstandspflicht des Kaskoversicherers - Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 12 U 292/05

DRsp Nr. 2006/21371

Einstandspflicht des Kaskoversicherers - Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB

»Steht fest, dass Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e ; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend. Der Kläger behauptet, am 07.11.2004 beim Durchfahren einer lang gezogenen Linkskurve sei er ins Schleudern gekommen. Er sei auf die linke Fahrbahnseite geraten und an der linken Leitplanke seitlich entlang geschrammt; anschließend habe er sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahn lenken können, wo er jedoch gleichfalls an die Leitplanke geraten sei und diese mit der gesamten Fahrzeuglänge gestreift habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein Versicherungsfall eingetreten sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass der von dem Kläger geschilderte Unfallhergang mit den an dem Fahrzeug gesicherten Schäden nicht in Einklang zu bringen sei.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.