Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend. Der Kläger behauptet, am 07.11.2004 beim Durchfahren einer lang gezogenen Linkskurve sei er ins Schleudern gekommen. Er sei auf die linke Fahrbahnseite geraten und an der linken Leitplanke seitlich entlang geschrammt; anschließend habe er sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahn lenken können, wo er jedoch gleichfalls an die Leitplanke geraten sei und diese mit der gesamten Fahrzeuglänge gestreift habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein Versicherungsfall eingetreten sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass der von dem Kläger geschilderte Unfallhergang mit den an dem Fahrzeug gesicherten Schäden nicht in Einklang zu bringen sei.
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.
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