OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2006
2 Ss OWi 348/06
Normen:
OWiG § 73 ; OWiG § 74 ; StPO § 344 ;
Fundstellen:
VRS 111, 370
zfs 2006, 710
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 22.02.2006

Entbindung; persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung; Verwerfung; Einspruch; Rechtsbeschwerde; Antragstellung; Zeitpunkt

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 348/06

DRsp Nr. 2006/26812

Entbindung; persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung; Verwerfung; Einspruch; Rechtsbeschwerde; Antragstellung; Zeitpunkt

»1. Ein Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist. 2. Der Einspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht über den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich im Urteil mit den Gründen, die hierfür geltend gemacht wurden, nicht befasst. 3. Zur Frage der Anforderung an eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG

Normenkette:

OWiG § 73 ; OWiG § 74 ; StPO § 344 ;

Gründe:

I.