VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2019
11 CS 19.669
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.5;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 19.173

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Fahrt unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Kokain); Einmaliger Konsum in geringer Menge; Beweis der Fahruntüchtigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.669

DRsp Nr. 2019/10546

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Fahrt unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Kokain); Einmaliger Konsum in geringer Menge; Beweis der Fahruntüchtigkeit

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen wie Kokain oder Crack im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse AM, B und L.