OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.11.2006
12 ME 354/06
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 4 Abs. 1 S. 2 ; StVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 162
NJW 2007, 313
NZV 2007, 327

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Eignungsgutachten - Eignung, charakterliche; Eignungsmangel; Fahreignung; Fahrerlaubnis, Entziehung der; Punktsystem

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 12 ME 354/06

DRsp Nr. 2008/2588

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Eignungsgutachten - Eignung, charakterliche; Eignungsmangel; Fahreignung; Fahrerlaubnis, Entziehung der; Punktsystem

»Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden können.«

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 4 Abs. 1 S. 2 ; StVG § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.