VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2019
11 CS 19.936
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 2; StPO § 111a;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 19.300

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Bestehens einer Alkoholabhängigkeit und einer psychischen Erkrankung; Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens trotz Aufforderung

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.936

DRsp Nr. 2019/10871

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Bestehens einer Alkoholabhängigkeit und einer psychischen Erkrankung; Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens trotz Aufforderung

1. Nach § 13 S. 1 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 FeV beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen.2. Ein Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung hinweisen, ist regelmäßig nicht erforderlich, da durch die Anordnung des ärztlichen Gutachtens gerade geklärt werden soll, ob eine psychische Erkrankung besteht, die Auswirkungen auf die Fahreignung hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 2; StPO § 111a;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und A1, jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, AM, B und L.