VGH Bayern - Beschluss vom 29.04.2019
11 CS 19.9
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 18.1697

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Ecstasy bei Behauptung der unwissentlichen Verabreichung durch Dritte

VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.9

DRsp Nr. 2019/8238

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Ecstasy bei Behauptung der unwissentlichen Verabreichung durch Dritte

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A18, A1, B, L, M und S.