OVG Saarland - Beschluss vom 23.07.2020
1 B 196/20
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 447/20

Entziehung; Fahreignung; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahrerlaubnis; Punkte; Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem

OVG Saarland, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 1 B 196/20

DRsp Nr. 2020/11291

Entziehung; Fahreignung; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahrerlaubnis; Punkte; Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Mai 2020 - 5 L 447/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die fristgerecht am 22.5.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene und am 8.6.2020 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten, der Antragstellerin am 9.5.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch im Übrigen zulässig.