Erfolgshonorar

Autor: Chirstian Sitter

In § 49b Abs. 2 BRAO ist geregelt, dass eine Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält, unzulässig ist, sofern das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.

§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO liefert damit zugleich eine Legaldefinition des Begriffs Erfolgshonorar als eine Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Anwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält.

Der Gesetzgeber hat in § 4a RVG die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars geschaffen.

§ 49b Abs. 2 Satz 3 BRAO stellt darüber hinaus klar, dass ein Erfolgshonorar nicht vorliegt, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen. Damit wird hervorgehoben, dass die Vereinbarung erhöhter Gebühren dann nicht als Erfolgshonorar zu bewerten ist, wenn es sich um Gebühren mit Erfolgskomponenten handelt.

Ein Erfolgshonorar darf vereinbart werden

nur für den Einzelfall

und nur dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.