Überleitungsbestimmungen zum RVG

Autor: Chirstian Sitter

Grundsätzlich gilt: Hat der Mandant dem Rechtsanwalt das Mandat vor dem 01.01.2011 erteilt, bestimmen sich dessen Gebühren nach dem RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung, bei Mandatserteilung ab 01.01.2021 nach neuem Recht.

Nach § 60 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Mandant den "unbedingten Auftrag" zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.01.2021 erteilt hat. Hat er dem Anwalt das Mandat vor dem 01.01.2021 mit der Maßgabe erteilt, zunächst eine außergerichtliche Regulierung der Schadensersatzansprüche zu versuchen und nur für den Fall, dass der Haftpflichtversicherer die erhobene Forderung nicht vollständig erfüllt, Klage zu erheben, so ist die außergerichtliche Vertretung nach altem Recht, das Klageverfahren nach neuem Recht abzurechnen, wenn diese Bedingung erst ab dem 01.01.2021 eintritt.

Hinweis!

Bedingte Aufträge kommen in der anwaltlichen Praxis häufig vor:

Die Klage soll erst dann eingereicht werden, wenn die dem Haftpflichtversicherer gesetzte Frist fruchtlos verstreicht;

das Aufforderungsschreiben soll erst dann abgesandt oder die Klage erst dann eingereicht werden, wenn der Rechtsschutzversicherer Deckungszusage erteilt hat;

die Klage soll erst dann eingereicht werden, wenn die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt wird.