Die Anwendbarkeit des RVG

Autor: Chirstian Sitter

Nach wie vor werden mehr als 90 % der Verkehrsschäden außergerichtlich reguliert und richten sich die für die anwaltliche Vertretung nach § 249 BGB vom Haftpflichtversicherer zu kompensierenden Rechtsanwaltsgebühren nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.d.F. vom 22.12.2020, die zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist.