Belehrungspflicht

Autor: Chirstian Sitter

Nachdem die bei der Schadensregulierung anfallenden Gebühren sich nach dem Gegenstandswert richten, also Wertgebühren sind, muss der Anwalt gem. § 49b Abs. 5 BRAO den Mandanten bei Mandatsannahme hierüber belehren.

Die Hinweispflicht besteht nicht bei Mandaten, die nach Rahmengebühren abzurechnen sind, insbesondere Straf- und Bußgeldangelegenheiten.

Der Mandant muss lediglich darauf hingewiesen werden, dass sich die Gebühren des Anwalts nach dem Gegenstandswert berechnen. Weitere Erläuterungen, insbesondere eine genaue Gebührenkalkulation, sind nicht erforderlich, aber ratsam und werden i.d.R. auch vom Mandanten explizit abgefragt. Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will (BGH, Urt. v. 11.10.2007 - IX ZR 105/06, NJW 2008, 371).

Folgender Text dürfte ausreichen:"Der Rechtsanwalt hat den Mandanten vor Mandatserteilung darauf hingewiesen, dass sich in dieser Angelegenheit die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen."

Dass ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, sollte der Rechtsanwalt dokumentieren, wobei eine Aktennotiz grundsätzlich ausreicht. Es empfiehlt sich dennoch, dem Mandanten bei Mandatserteilung einen von diesem zu unterschreibenden schriftlichen Hinweis zu erteilen.