OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.03.2011
10 B 11400/10.OVG
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 279

Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum von Cannabis und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums zur Ausräumung der Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 10 B 11400/10.OVG

DRsp Nr. 2011/5445

Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum von Cannabis und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums zur Ausräumung der Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums

Nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bedarf es der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.