Erkennbarkeit von Gefahrenquellen

Autor: Stephan Schröder

Für den Sicherungspflichtigen erkennbar:

Die Verkehrssicherungspflicht entsteht nicht erst dann, wenn der an sich Pflichtige tatsächlich Kenntnis von der Gefahrenquelle hat, andernfalls würde dieses Rechtsinstitut ins Leere laufen (BGH, Urt. v. 21.01.1965 - III ZR 217/63, VersR 1965, 475). Entscheidend ist, ob das Bestehen der Gefahrenlage für den Pflichtigen erkennbar war, begrenzt wiederum dadurch, dass die Sicherungspflicht bei unvorhersehbaren oder nur ganz selten auftretenden Risiken endet (BGH, Urt. v. 24.07.2014 - III ZR 550/13, zfs 2015, 78). Der Pflichtige muss also die Straße prüfen, was jedoch nicht ständige Kontrollen umfasst. Eine vorwerfbare Pflichtverletzung liegt erst vor, wenn überhaupt nicht oder nicht oft genug geprüft worden ist. Für die Häufigkeit solcher Kontrollen lässt sich kein generalisierender Maßstab aufstellen; sie hängt von den örtlichen Verkehrsverhältnissen ab, insbesondere von der Bedeutung und dem Umfang der Benutzung der Straße (BGH, Urt. v. 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194; OLG Thüringen, Urt. v. 24.06.2009 - 4 U 67/09, SP 2010, 99).

Beispiele