Autor: Stephan Schröder |
Für den Sicherungspflichtigen erkennbar:
Die Verkehrssicherungspflicht entsteht nicht erst dann, wenn der an sich Pflichtige tatsächlich Kenntnis von der Gefahrenquelle hat, andernfalls würde dieses Rechtsinstitut ins Leere laufen (BGH, Urt. v. 21.01.1965 - III ZR 217/63, VersR 1965, 475). Entscheidend ist, ob das Bestehen der Gefahrenlage für den Pflichtigen erkennbar war, begrenzt wiederum dadurch, dass die Sicherungspflicht bei unvorhersehbaren oder nur ganz selten auftretenden Risiken endet (BGH, Urt. v. 24.07.2014 -
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