OLG Koblenz - Urteil vom 14.08.2006
12 U 324/05
Normen:
ZPO § 540 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 439/01

Ersatz der Sachverständigenkosten bei objektiv unzutreffendem Schadensgutachten nach einem Kfz-Unfall und bei Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen

OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 12 U 324/05

DRsp Nr. 2007/7210

Ersatz der Sachverständigenkosten bei objektiv unzutreffendem Schadensgutachten nach einem Kfz-Unfall und bei Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen

»Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten aber nur unter der Voraussetzung zu, dass die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Erfüllt das Gutachten diese Funktion durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann dieser keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt auch beim Verschweigen eines Vorschadens an dem Fahrzeug.«

Normenkette:

ZPO § 540 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.