Erstattungsansprüche auf Fahrzeuge und Geräte

Autor: Stephan Schröder

Bleibt aufgrund der unfallbedingten Verletzung eine Gehbehinderung, sind die Aufwendungen zur Wiederherstellung einer Mobilität des Verletzten ebenfalls zu erstatten.

Das gilt zunächst dann, wenn der Verletzte vor dem Unfall kein Kraftfahrzeug hatte bzw. sich ein solches nicht leisten konnte, aber für Fahrten zur Arbeitsstätte und für private Zwecke benötigt, dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigt werden kann oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der schwierigen Verbindungen unzumutbar ist: In diesen Fällen sind unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse die gesamten Anschaffungskosten zu ersetzen (OLG München, Urt. v. 10.11.1983 - 24 U 243/83, VersR 1984, 245; OLG Celle, Urt. v. 19.12.1974 - 5 U 63/74, VersR 1975, 1103, 1104; Grüneberg/Sprau, 81. Aufl., § 843 Rdnr. 3). Das gilt für private Fahrten, was der BGH bestätigt hat. Hatte der Verletzte vor dem Unfall bereits ein Kraftfahrzeug, muss dieses aber werden, sind die hierfür erforderlichen Kosten zu ersetzen, ggf. auch die Mehrkosten für die Beschaffung eines anderen Fahrzeugtyps, wenn das bisherige zum Umbau nicht geeignet ist (OLG München, Urt. v. 10.11.1983 - , VersR 1984, ). Kann der Geschädigte wegen der Verletzung auch ein mit Sonderausrüstung versehenes Fahrzeug nicht steuern und ist auf einen angewiesen, rechnen die hierfür ebenfalls zu erstattenden Aufwendungen zu den Pflegekosten.