Ausgleich durch Rente oder einmalige Zahlung

Autor: Stephan Schröder

Nach der Vorstellung des Gesetzes soll der Schadensersatz für vermehrte Bedürfnisse in Form einer Geldrente ausgeglichen werden, die im Voraus für einen Zeitraum von drei Monaten zu entrichten ist, § 843 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 760 BGB. Der Grund hierfür liegt darin, dass ein Geschädigter häufig nicht in der Lage ist, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu erbringen. Durch die Vorauszahlung in Form einer Rente soll gesichert werden, dass er seinen Bedarf auch decken kann. Die Rente ist daher auch grundsätzlich nicht pfändbar, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Höhe nach bestimmt sich die Rente nach dem Betrag der in diesem Zeitraum anfallenden Aufwendungen. Bei Schwankungen des Bedarfs bzw. der Aufwendungen können Durchschnittsbeträge gebildet werden.