Anrechenbare Leistungen auf den Anspruch auf vermehrte Bedürfnisse

Autor: Stephan Schröder

Auch hier muss wiederum beachtet werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten gem. § 1542 RVO; § 116 SGB X; § 86 Abs. 1 VVG auf die Träger der Sozialversicherung übergeht, sofern und soweit diese kongruente Leistungen erbringen (Grüneberg/Sprau, 81. Aufl., § 843 Rdnr. 9). Das sind insbesondere die Grundrente wegen der Erwerbsunfähigkeit sowie das Pflegegeld der Berufsgenossenschaften.