Erstattungsansprüche auf Haushaltsführung

Autor: Stephan Schröder

Kann die Hausfrau wegen ihrer unfallbedingten Verletzungen den Haushalt nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang weiterführen, richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch ebenfalls auf vermehrte Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB, wenn sich das in ihrer Person selbst auswirkt (Grüneberg/Sprau, 81. Aufl., § 843 Rdnr. 8); soweit hierdurch die Familienangehörigen betroffen sind, ist der Anspruch in den Bereich des Erwerbsschadens einzuordnen (BGH, Urt. v. 25.09.1973 - VI ZR 49/72, VersR 1974, 162, 163). Diese dogmatische Unterscheidung kann aber letzten Endes dahinstehen, denn der Anspruch entsteht stets in der Person der Verletzten selbst (BGH, Urt. v. 07.05.1974 - VI ZR 10/73, VersR 1974, 1016, 1017).

Der Anspruch auf die Mehrbedarfsrente ist auch dann begründet, wenn der Verletzte keine fremde Hilfe in Anspruch nimmt, sondern sich selbst behilft, sofern es sich um einen überobligationsmäßigen Verzicht handelt. Der zu ersetzende Mehraufwand bemisst sich dann nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (OLG Schleswig, Urt. v. 24.03.1994 - 11 U 179/92, zfs 1995, 10).